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Rechtsanwalt Peter Ph. Stump
Für die Begründung von Schuldverhältnissen gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. sowohl der Abschluss als auch der Inhalt eines Vertrages unterliegen grundsätzlich der freien Gestaltung der Parteien. Die im Gesetz geregelten Vertragstypen ( etwa Kauf-, Miet-, Pacht-, Werkvertrag etc.) sind daher nur typische Beispiele, von denen die Vertragsparteien beliebig abweichen können. So können etwa verschiedene Vertragstypen beliebig kombiniert werden, beispielsweise beim Leasing (Kombination von Kauf und Miete).
So vielfältig die Verträge sein können, so zahlreich sind auch die rechtlichen Probleme, die damit einhergehen.
Sollten Sie Probleme mit Ihrem Vertragspartner haben, sind wir Ihnen sowohl bei der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche als auch bei der Abwehr vermeintlicher Ansprüche Ihres Vertragspartners behilflich.
Da sowohl ein Gewerbe- als auch ein Wohnungsmietvertrag naturgemäss auf Dauer angelegt ist, kommt es zwischen den Vertragsparteien nicht selten zu Spannungen. Um solchen Spannungen vorzubeugen oder aber diese, wenn sie eingetreten sind, zu lösen, bedarf es der Hilfe eines Fachmannes, der sowohl mit dem materiellen Mietrecht als auch mit den Besonderheiten des Prozessrechts bestens vertraut ist.